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   LG Hannover, 01.12.2009 - 18 O 52/07   

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LG Hannover, 01.12.2009 - 18 O 52/07 (https://dejure.org/2009,19201)
LG Hannover, Entscheidung vom 01.12.2009 - 18 O 52/07 (https://dejure.org/2009,19201)
LG Hannover, Entscheidung vom 01. Dezember 2009 - 18 O 52/07 (https://dejure.org/2009,19201)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Preisklauseln eines Gasversorgungsunternehmens für Tarifsonderkundenvertrag: Tarifinformationsbroschüre als Allgemeine Geschäftsbedingungen; Inhaltskontrolle für eine Preisanpassungsklausel

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    AVBGasV; GasGVV

  • Bund der Energieverbraucher

    Das Landgericht Hannover erklärte Gaspreiserhöhungen im ErdgasClassic der E.ON Avacon für unwirksam. Geklagt hatten mehr als 50 Kunden. .

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unwirksame Gaspreiserhöhung, Klauselkontrolle bei Sondertarif

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2010, 448
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag

    Auszug aus LG Hannover, 01.12.2009 - 18 O 52/07
    Die Preisanpassungsklausel "bei nachhaltiger Preisänderung im Heizölmarkt werden die Erdgas-Preise entsprechend angepasst" benachteiligt die Kunden unangemessen und ist unwirksam (unter Berücksichtigung von BGH VIII ZR 56/08, Urt. v. 15.07.2009 und BGH VIII ZR 225/07, Urt. v. 15.07.2009).

    Für die Unterscheidung kommt es darauf an, ob das Versorgungsunternehmen aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen der Versorgungspflicht vornimmt (dann Grundversorgungsvertrag) oder dem Kunden unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit eine Versorgung zu von der Verordnung abweichenden Bedingungen anbietet (dann Normsonderkundenvertrag) (vgl. Urteil vom 15.07.2009 - VIII ZR 225/07).

    Dadurch werden die Kunden der Beklagten in unangemessener Form benachteiligt (vgl. BGH VIII ZR 56/08, Urteil vom 15. Juli 2009, Tz. 28, 29; BGH VIII ZR 225/07, Urteil vom 15. Juli 2009, Tz. 26-28).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein angemessener Ausgleich einer benachteiligenden Preisanpassungsklausel insbesondere voraus, dass der Kunde vorab über die beabsichtigte Preiserhöhung informiert wird und sich vom Vertrag lösen kann, bevor sie wirksam wird (vgl. BGH VIII ZR 225/07, Tz. 31, 32).

    Eine rechtzeitige Information der Kunden, die es diesen ermöglicht, vor Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen, ist im vorliegenden Fall weder in der Informationsbroschüre enthalten noch ergibt sich eine solche aus § 32 AVBGasV entsprechend (vgl. hierzu BGH VIII ZR 225/07, Tz. 32), zumal hier abweichend von § 32 AVBGasV die Kündigungsfrist auf 4 Wochen zum Monatsende festgelegt ist und den Kunden nicht die kürzere Frist gemäß § 32 AVBGasV eingeräumt wird.

    Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt aber nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehenden Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern sich das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt (vgl. BGH VIII ZR 225/07, Tz. 36, 37).

    Grundsätzlich wird das Entfallen einer derartigen Preisanpassungsklausel durch die Möglichkeit einer kurzfristigen Kündigung des Vertrages durch den Gaslieferanten kompensiert (vgl. BGH VIII ZR 225/07, Tz. 37 m. w. N.).

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08

    Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag eines kommunalen

    Auszug aus LG Hannover, 01.12.2009 - 18 O 52/07
    Die Preisanpassungsklausel "bei nachhaltiger Preisänderung im Heizölmarkt werden die Erdgas-Preise entsprechend angepasst" benachteiligt die Kunden unangemessen und ist unwirksam (unter Berücksichtigung von BGH VIII ZR 56/08, Urt. v. 15.07.2009 und BGH VIII ZR 225/07, Urt. v. 15.07.2009).

    bb) Die Preisanpassungsklausel unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Preisnebenabrede unabhängig von § 310 Abs. 2 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. BGH VIII ZR 56/08 Tz. 17).

    Dadurch werden die Kunden der Beklagten in unangemessener Form benachteiligt (vgl. BGH VIII ZR 56/08, Urteil vom 15. Juli 2009, Tz. 28, 29; BGH VIII ZR 225/07, Urteil vom 15. Juli 2009, Tz. 26-28).

    Zwar findet bei Sonderverträgen der Gasversorgung gem. § 310 Abs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach § 308 und 309 BGB nicht statt, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Gas (AVBGasV) abweichen, an deren Stelle die Grundversorgungsverordnung getreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2009 - VIII ZR 56/08, Tz. 17).

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

    Auszug aus LG Hannover, 01.12.2009 - 18 O 52/07
    § 4 AVBGasV ermöglichte die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an Tarifkunden nur insoweit, als die Kostensteigerung nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (vgl. BGHZ 172, 315 Tz. 26; 178, 362 TZ 39).

    a) Zwar nimmt der Bundesgerichtshof bei Vertragsverhältnissen mit Tarifkunden eine konkludente Einigung auf erhöhte Tarife an, wenn die auf öffentlich bekannt gegebenen Preiserhöhungen basierenden Tarife in den Jahresabrechnungen unbeanstandet hingenommen werden und die Kunden weiter Gas bezogen haben, ohne in angemessener Zeit eine Prüfung der Billigkeit - gem. § 315 BGB - zu verlangen (vgl. BGHZ 172, 315; BGH NJW 2009, 502).

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus LG Hannover, 01.12.2009 - 18 O 52/07
    § 4 AVBGasV ermöglichte die Weitergabe von gestiegenen Bezugskosten an Tarifkunden nur insoweit, als die Kostensteigerung nicht durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird (vgl. BGHZ 172, 315 Tz. 26; 178, 362 TZ 39).

    a) Zwar nimmt der Bundesgerichtshof bei Vertragsverhältnissen mit Tarifkunden eine konkludente Einigung auf erhöhte Tarife an, wenn die auf öffentlich bekannt gegebenen Preiserhöhungen basierenden Tarife in den Jahresabrechnungen unbeanstandet hingenommen werden und die Kunden weiter Gas bezogen haben, ohne in angemessener Zeit eine Prüfung der Billigkeit - gem. § 315 BGB - zu verlangen (vgl. BGHZ 172, 315; BGH NJW 2009, 502).

  • BGH, 06.06.2000 - XI ZR 258/99

    Widerspruch gegen Einzugsermächtigungslastschriften

    Auszug aus LG Hannover, 01.12.2009 - 18 O 52/07
    Die bloße Hinnahme von Lastschriften aufgrund einer Einzugsermächtigung können jedenfalls nicht als Zustimmung oder Erklärung gewertet werden (vgl. BGH NJW 2000, S. 2667), ebenso wenig wie die Entgegennahme von Jahresabrechnungen, die dem widerspruchslosen Empfang von Rechnungen entspricht, Erklärungswert besitzt.
  • BGH, 03.07.1996 - VIII ZR 221/95

    Hinweis auf Taschenkontrollen als AGB

    Auszug aus LG Hannover, 01.12.2009 - 18 O 52/07
    Eine Vertragsbedingung i. S. von § 305 BGB liegt dann vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGH NJW 1996, S. 2574 ff.).
  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 173/85

    Gültigkeit einer vorformulierten Aushandelnsbestätigung; Vorformulierte

    Auszug aus LG Hannover, 01.12.2009 - 18 O 52/07
    aa) Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen setzt gem. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGHZ 99, 374, 376 zu § 1 AGBG).
  • LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 62/10

    Unwirksamkeit von Gaspreiserhöhungen anhand einer Preisanpassungsklausel des

    Insofern kann im Wege des Erstrecht-Schlusses von der Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden ausgegangen werden (so auch LG Hamburg, Urt. v. 27.10.2009 -301 O 32/05 im Hinblick auf eine gleichlautende Klausel; nachgehend (1.3 U 211/09) Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 12.10.2010 und vom 09.12.2010 (im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Klausel); LG Dortmund, 19.8.2010 - 13 O 103/06, Rn. 21 [zitiert nach [...]]; LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009 -18 O 52/07, Rn. 61 [zitiert nach [...]]).

    Unabhängig von der Frage, ob in der weiteren Entgegennahme der Leistung allein überhaupt eine Annahmeerklärung durch die Beklagten gesehen werden könnte (dagegen LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009, a.a.O., Rn. 74 [zitiert nach [...]]; LG Bonn, Urt. v. 03.11.2010 - 5 S 3/10), käme dies jedenfalls nur in Betracht, wenn die Kunden nach einer einseitig erklärten Preiserhöhung ihren Gasbezug über einen Zeitraum widerspruchslos fortsetzen, in dem mit einem Widerspruch zu rechnen gewesen wäre, oder wenn sie durch widerspruchslose Zahlung erhöhter Abschläge oder Nachforderungsbeträge die Preiserhöhung anerkennen.

    Diese Rechtsprechung findet grundsätzlich lediglich auf Tarifkunden Anwendung, bzgl. derer dem Gasversorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV eingeräumt ist (so auch LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009, a.a.O., Rn. 73 [zitiert nach [...]]).

    Das gilt bereits, weil diese lediglich auf Tarifkunden, nicht jedoch auf Normsonderkunden Anwendung finden (BGH, Urt. v. 13.01.2010, a.a.O., Rn. 25 [zitiert nach [...]]; BGH, Urt. v. 28.10.2009, a.a.O., Rn. 39 [zitiert nach [...]]; BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Rn. 12 [zitiert nach [...]].; dem BGH folgend: LG Hannover, 01.12.2009 -18 O 52/07, ZMR 2010, 448 ff., Rn. 45 [zitiert nach [...]]).

    Eine unzumutbare Belastung der Klägerin lag daher nicht vor (vgl. LG Bonn, Urt. v. 08.12.2010 - 5 S 11/10, Rn. 42 [zitiert nach [...]]; LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009, a.a.O., Rn. 64 [zitiert nach [...]]).

  • LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 83/10

    Zu Unwirksamkeit einer Gaspreiserhöhung; Preisanpassungsklausel

    Insofern kann im Wege des Erstrecht-Schlusses von der Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden ausgegangen werden (so auch LG Hamburg, Urt. v. 27.10.2009 - 301 O 32/05 im Hinblick auf eine gleichlautende Klausel; nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht (13 U 211/09), Beschl. v. 12.10.2010 und vom 09.12.2010 (im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Klausel); LG Dortmund, 19.8.2010 - 13 O 103/06, Rn. 21 [zitiert nach juris]; LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009- 18 O 52/07, Rn. 61 [zitiert nach juris]).

    Denn unabhängig von der Frage, ob in der weiteren Entgegennahme der Leistung allein überhaupt eine Annahmeerklärung durch den Beklagten gesehen werden könnte (dagegen LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009, aaO, Rn. 74 [zitiert nach juris]; LG Bonn, Urt. v. 03.11.2010 - 5 S 3/10), käme dies jedenfalls nur in Betracht, wenn dieser nach einer einseitig erklärten Preiserhöhung den Gasbezug über einen Zeitraum widerspruchslos fortgesetzt hätte, in dem mit einem Widerspruch zu rechnen gewesen wäre.

    Daher findet diese Rechtsprechung grundsätzlich lediglich auf Tarifkunden Anwendung, bzgl. derer dem Gasversarger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV eingeräumt ist (so auch LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009, aaO, Rn. 73 [zitiert nach juris]).

    Denn diese finden lediglich auf Tarifkunden, nicht jedoch auf Normsonderkunden Anwendung (BGH, Urt. v. 13.01.2010, aaO, Rn. 25 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 28.10.2009, aaO, Rn. 39 [zitiert nach juris]; BGH, 15.07.2009- VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 12 [zitiert nach juris]; dem BGH folgend: LG Hannover, 01.12.2009- 18 0 52/07, ZMR 2010, 448 ff., Rn. 45 [zitiert nach juris]).

    Sofern sich der Versarger in derartigen Konstellationen von dem - für ihn unter Umständen ungünstigen - Vertrag lösen kann, kann nicht ohne Weiteres von einer unzumutbaren Belastung ausgegangen werden (vgl. LG Bonn, Urt. v. 08.12.2010 - 5 S 11/10, Rn. 42 [zitiert nach juris]; LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009, aaO, Rn. 64 [zitiert nach juris]).

  • LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 89/10

    Gasversorgungsvertrag: Preiserhöhungsrecht auf Grund ergänzender

    Insofern kann im Wege des Erst-recht-Schlusses von der Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden ausgegangen werden (so auch LG xxx, Urt. v. 27.10.2009 - 301 O 32/05 im Hinblick auf eine gleichlautende Klausel; nachgehend (13 U 211/09) Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 12.10.2010 und vom 09.12.2010 (im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Klausel); LG Dortmund, 19.8.2010 - 13 O 103/06, Rn. 21 [zitiert nach juris]; LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009 - 18 O 52/07, Rn. 61 [zitiert nach juris]).

    Unabhängig von der Frage, ob in der weiteren Entgegennahme der Leistung allein überhaupt eine Annahmeerklärung durch die Beklagten gesehen werden könnte (dagegen LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009, aaO, Rn. 74 [zitiert nach juris]; LG Bonn, Urt. v. 03.11.2010 - 5 S 3/10), käme dies jedenfalls nur in Betracht, wenn die Kunden nach einer einseitig erklärten Preiserhöhung ihren Gasbezug über einen Zeitraum widerspruchslos fortsetzen, in dem mit einem Widerspruch zu rechnen gewesen wäre, oder wenn sie durch widerspruchslose Zahlung erhöhter Abschläge oder Nachforderungsbeträge die Preiserhöhung anerkennen.

    Diese Rechtsprechung findet grundsätzlich lediglich auf Tarifkunden Anwendung, bzgl. derer dem Gasversorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV eingeräumt ist (so auch LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009, aaO, Rn. 73 [zitiert nach juris]).

    Das gilt bereits, weil diese lediglich auf Tarifkunden, nicht jedoch auf Normsonderkunden Anwendung finden (BGH, Urt. v. 13.01.2010, aaO, Rn. 25 [zitiert nach juris]; BGH, Urt. v. 28.10.2009, aaO, Rn. 39 [zitiert nach juris]; BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Rn. 12 [zitiert nach juris].; dem BGH folgend: LG Hannover, 01.12.2009 - 18 O 52/07, ZMR 2010, 448 ff., Rn. 45 [zitiert nach juris]).

    Eine unzumutbare Belastung der Klägerin lag daher nicht vor (vgl. LG Bonn, Urt. v. 08.12.2010 - 5 S 11/10, Rn. 42 [zitiert nach juris]; LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009, aaO, Rn. 64 [zitiert nach juris]).Eine unzumutbare Belastung der Klägerin läge vor, wenn sie infolge der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel dauerhaft an die von ihr bei Vertragsbeginn erklärten Preise gebunden wäre und mithin langfristig Preissteigerungen nicht weitergeben könnte und ggf. unter ihrem eigenen Einstandspreis liefern müsste.

  • LG Itzehoe, 28.01.2011 - 9 S 98/10

    Preisanpassungsrecht in Bezug auf einem Gasbezugsvertrag eines

    Insofern kann im Wege des Erstrecht-Schlusses von der Unwirksamkeit der hier in Rede stehenden Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden ausgegangen werden (so auch LG Xxx, Urt. v. 27.10.2009 - 301 O 32/05 im Hinblick auf eine gleichlautende Klausel; nachgehend (13 U 211/09) Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 12.10.2010 und vom 09.12.2010 (im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Klausel); LG Dortmund, 19.8.2010 - 13 O 103/06, Rn. 21 [zitiert nach [...]]; LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009 - 18 O 52/07, Rn. 61 [zitiert nach [...]]).

    Unabhängig von der Frage, ob in der weiteren Entgegennahme der Leistung allein überhaupt eine Annahmeerklärung durch die Beklagten gesehen werden könnte (dagegen LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009, a.a.O., Rn. 74 [zitiert nach [...]]; LG Bonn, Urt. v. 03.11.2010 - 5 S 3/10), käme dies jedenfalls nur in Betracht, wenn die Kunden nach einer einseitig erklärten Preiserhöhung ihren Gasbezug über einen Zeitraum widerspruchslos fortsetzen, in dem mit einem Widerspruch zu rechnen gewesen wäre, oder wenn sie durch widerspruchslose Zahlung erhöhter Abschläge oder Nachforderungsbeträge die Preiserhöhung anerkennen.

    Diese Rechtsprechung findet grundsätzlich lediglich auf Tarifkunden Anwendung, bzgl. derer dem Gasversorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV eingeräumt ist (so auch LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009, a.a.O., Rn. 73 [zitiert nach [...]]).

    Das gilt bereits, weil diese lediglich auf Tarifkunden, nicht jedoch auf Normsonderkunden Anwendung finden (BGH, Urt. v. 13.01.2010, a.a.O., Rn. 25 [zitiert nach [...]]; BGH, Urt. v. 28.10.2009, a.a.O., Rn. 39 [zitiert nach [...]]; BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 225/07, a.a.O., Rn. 12 [zitiert nach [...]].; dem BGH folgend: LG Hannover, 01.12.2009 - 18 O 52/07, ZMR 2010, 448 ff., Rn. 45 [zitiert nach [...]]).

    Eine unzumutbare Belastung der Klägerin lag daher nicht vor (vgl. LG Bonn, Urt. v. 08.12.2010 - 5 S 11/10, Rn. 42 [zitiert nach [...]]; LG Hannover, Urt. v. 01.12.2009, a.a.O., Rn. 64 [zitiert nach [...]]).Eine unzumutbare Belastung der Klägerin läge vor, wenn sie infolge der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel dauerhaft an die von ihr bei Vertragsbeginn erklärten Preise gebunden wäre und mithin langfristig Preissteigerungen nicht weitergeben könnte und ggf. unter ihrem eigenen Einstandspreis liefern müsste.

  • OLG Celle, 19.05.2011 - 13 U 6/10

    Einbeziehung des in der AVBGasV bzw. der GasGVV enthaltenden Preiserhöhungsrechts

    das am 1. Dezember 2009 verkündete Urteil des LG Hannover (Az.: 18 O 52/07) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
  • AG Berlin-Mitte, 12.01.2011 - 21 C 107/10

    Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in einem Erdgasversorgungsvertrag mit

    Danach gilt auch hier der Grundsatz, dass dem Schweigen bzw. der widerspruchslosen Hinnahme und sogar Begleichung von Rechnungen kein darüber hinausgehender Erklärungswille zu entnehmen ist (so auch LG Hannover, Urteil vorn 1.12.2009, 18 O 52/07).
  • AG Berlin-Mitte, 10.03.2010 - 17 C 464/09

    Gasliefervertrag mit Sonderkunden: Rückzahlungsanspruch wegen unwirksamer

    Danach gilt auch hier der Grundsatz, dass dem Schweigen oder widerspruchslosen Hinnahme und sogar Begleichung von Rechnungen kein darüber hinausgehender Erklärungswille zu entnehmen ist (LG Hannover, Urteil vom 01. Dezember 2009, 18 O 52/07, zu Rdnr. 74f., zitiert nach juris).
  • AG Berlin-Mitte, 08.07.2010 - 106 C 62/10
    Danach gilt auch hier der Grundsatz, dass dem Schweigen oder widerspruchslosen Hinnahme und sogar Begleichung von Rechnungen kein darüber hinausgehender Erklärungswille zu entnehmen ist (LG Hannover, Urteil vom 01. Dezember 2009, 18 O 52/07, zu Rdnr. 74 f., zitiert nach juris).
  • AG Berlin-Mitte, 26.04.2010 - 20 C 537/09
    Danach gilt auch hier der Grundsatz, dass dem Schweigen oder widerspruchslosen Hinnahme und sogar Begleichung von Rechnungen kein darüber hinausgehender Erklärungswille zu entnehmen ist (LG Hannover, Urteil vom 01. Dezember 2009, 18 O 52/07, zu Rz. 74f nach juris).
  • AG Lüneburg, 15.06.2010 - 39 C 325/09
    Preiserhöhungen unter unmittelbarer Anwendung der Regelungen der AVBGasV und der GasGW sind bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen (vgl. auch LG Hannover, Urteil vom 01.12.2010 - 18 0 52/07),.
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